Derzeit hören wir täglich von schrittweisen Lockerungen der Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Vermeidung der Verbreitung von COVID 19.

Doch ist die Corona-Krise damit vorbei?

Ganz im Gegenteil. Wir befinden uns mitten in der Krise.

Um so mehr gilt es, auch wenn wir ein Abflachen der Infektions-Kurve beobachten können, dass gerade Arbeitgeber diese Zeit nutzen sollten, um ihre eigenen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung von COVID 19 noch einmal unter den Prüfstand stellen, sofern sie es nicht schon längst getan haben.

Dafür herangezogen werden sollte der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS vom 16. April 2020, der die wichtigsten einzuhaltenden Maßnahmen für Arbeitgeber einmal übersichtlich auflistet.

Im Folgenden ein kurzer Überblick:

I. Arbeiten in der Pandemie – mehr Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Grundsätzlich:

• Unabhängig vom betrieblichen Maßnahmenkonzept sollen in Zweifelsfällen, bei denen der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, Mund-Nasen-Bedeckungen zur Verfügung gestellt und getragen werden.

• Personen mit Atemwegssymptomen oder Fieber sollen sich generell nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten. (Ausnahme: Beschäftigte in kritischen Infrastrukturen; siehe RKI Empfehlungen). Der Arbeitgeber hat (z.B. im Rahmen von „Infektions-Notfallplänen“) ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (z.B. bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen.

II. Betriebliches Maßnahmenkonzept für zeitlich befristete zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard)

• interne Beratung durch Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sowie Abstimmung mit der betrieblichen Interessensvertretung

• Erstellung eines Infektionsschutzplans durch den Arbeitsschutzausschuss oder einem dafür ernannten Krisenstab (unter der Leitung des Arbeitgebers oder einer nach § 13 ArbSCHG/DGUV Vorschrift 1 beauftragten Person unter Mitwirkung des Betriebsrats, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes.

Folgende technische Maßnahmen sind zu treffen :

a. Arbeitsplatzgestaltung

b. Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume

c. Lüftung

d. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienste, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs, Sammelunterkünfte

e. Homeoffice

f. Dienstreisen und Meetings

Folgende organisatorische Maßnahmen sind zu treffen:

a. Sicherstellung ausreichender Schutzabstände

b. Arbeitsmittel/Werkzeuge

c. Arbeitszeit- und Pausengestaltung

d. Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA

e. Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände

f. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle

g. Psychische Belastungen durch Corona minimieren

Folgende personenbezogene Maßnahmen sind zu treffen:

a. Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

b. Unterweisung und aktive Kommunikation

c. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen

III. Umsetzung und Anpassung des gemeinsamen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

• Das BMAS richtet Beraterkreis „Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz zur Prävention von SARS-CoV-2“ ein, bestehend aus Vertreter/innen von BMAS und Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Robert-Koch Institut (RKI), je zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), von Unfallversicherungsträgern (UVT), Ländern sowie Sachverständigen.

• Bei Bedarf wird der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard durch die Unfallversicherungsträger sowie gegebenenfalls durch die Aufsichtsbehörden der Länder branchenspezifisch konkretisiert und ergänzt.

Nähere Informationen finden Sie in den Sars-Cov-2-Arbeitsschutzstandards des BMAS unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1.

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